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Es ist beabsichtigt, einen gemeinnützigen Verein zu gründen, der sich zur Aufgabe macht, die in der Satzung vorgegebenen Ziele zu erreichen . 

Satzung zur Gründung des gemeinnützigen Vereins „Session2025 in Billerbeck e.V. i.G.

§ 1 (Name und Sitz)

Mit der am 01.09.2026 abgehaltenen Gründungsversammlung haben die Gründungsmitglieder beschlossen, einen Verin zu gründen.
Der Verein soll den Namen „Session2025 in Billerbeck“ führen. Die offizielle Abkürzung des Vereinsnamens ist: SiB. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz " gemeinnütziger e.V." Der Sitz des Vereins ist in 48727 Billerbeck. Als Termin für die Gründung ist der 01.01.2027 vorgesehen.

§ 2 (Geschäftsjahr)

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 (Zweck des Vereins)

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung von jugendlichen Musikern in Kunst und Kultur. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere bei Durchführung musikalischer Veranstaltungen und Förderung sowie Unterrichtung von Jugendlichen an Instrumenten, Unterhaltung einer Schule, Pflege des Liedgutes und des Chorgesanges sowie Bekämpfung des Drogenmissbrauchs. Zu den einzeln vorgesehenen Veranstaltungen darf der Verein auf den Werbemitteln (z.B. Plakate, Handzettel) für andere Betriebe, private und juristische Personen gegen Entgelt werben. Der Erlös dieser Mittel fließt dem Verein zu. Über die Mittelverwendung entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 4 (Selbstlose Tätigkeit)

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


§ 5 (Dauer des Vereins)
Der Verein beginnt mit der Eintragung in das Vereinsregister. Er wird auf unbestimmte Zeit gegründet.

§ 6 (Mittelverwendung)

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 7 (Verbot von Begünstigungen)
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 8 (Erwerb der Mitgliedschaft)
Vereinsmitglieder können natürliche Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, oder juristische Personen werden, die die Ziele des Vereinsunterstützen und die Satzung sowie die darauf basierenden Richtlinien und Ordnungen anerkennen. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht den sich Bewerbenden die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

§ 9 (Beendigung der Mitgliedschaft)
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

§ 10 (Mitgliedsbeiträge)
Von den Mitgliedern werden jährlich Beiträge in Höhe von 10,-- € (zehn Euro) erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.

§ 11 (Organe des Vereins)
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 12 (Mitgliederversammlung)
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfenden sowie Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben. Satzungsänderungen können vom Vorstand vorgenommen werden; Anträge auf Änderung der Satzung sind an den Vorstand zu richten. Der Vorstand ist verpflichtet, diese Anträge auf die Tagesordnung der nächsten ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung zu setzen. Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift oder die digital bekannte Adresse gerichtet war. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen. Anträge über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleitenden und den Schriftführenden zu unterzeichnen ist.

§ 13 (Vorstand)
Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Bei zwei Vorstandsmitgliedern vertreten sie gemeinsam den Verein. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

§ 13 (Kassenprüfung)
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr bis zu zwei Kassenprüfende. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein. Die Wiederwahl ist zulässig.
§ 14 (Auflösung des Vereins)
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadtverwaltung in Billerbeck, die es unmittelbar und aus schließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. oder an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Unterhaltung der Gotteshäuser in Billerbeck.

Billerbeck,